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Übersicht Oberstufe
Allgemeiner Teil des Lehrplans
Allgemeines Bildungsziel:
Durch den Religionsunterricht werden der moslemischen Jugend die
religiös-sittlichen Werte des Islams und deren Bedeutung für den
einzelnen und für die Gemeinschaft in allen Lebensbereichen
verständlich gemacht. Sowohl im Hinblick auf die Verbreitung des
Islams als auch im Hinblick auf die Herkunft der islamischen Jugend
in Österreich sind die Universalität des Islams und die für alle
Moslems unverändert gleichen Glaubensgrundsätze und Pflichtenlehren
besonders zu berücksichtigen. Demgemäß wird insbesondere die
islamische Brüderlichkeit in geistiger und seelischer Hinsicht ohne
Unterschied der Sprache, Rasse oder Nationalität darzulegen sein.
Vor allem hat der islamische Religionsunterricht die Aufgabe, den
Schülern die islamische Geschichte und die Begegnung mit der
prophetischen Überlieferung zu vermitteln.
Durch klare Darlegung der Glaubenswirklichkeit und die richtige
Definition der Glaubenswahrheit ist dem jungen Menschen die
Notwendigkeit des Glaubens im Islam zu erklären. Die emotionale und
nachgeahmte Religiosität ist durch die intellektuelle religiöse
Bildung und Lehre voluntaristisch zu festigen. Dadurch sich bildende
Willens- und Charakterfestigkeit im eigenen Glauben macht den Zwang
in der Religion überflüssig. Eine richtige Beurteilung der eigenen
Religion eliminiert die Vorurteile.
Im übrigen soll der Lehrplan, welcher sich jeweils auf zwei
Schulstufen bezieht, als Rahmenplan verstanden werden, wobei
entsprechend dem bisherigen Bildungsstand, den religiösen
Vorkenntnissen und der Auffassungsgabe der Schüler an den jeweiligen
Schulen bei der Auswahl der Schwerpunkte im Lehrprogramm Rücksicht zu
nehmen ist.
9. und 10. Schulstufe (15- und 16jährige):
In diesen Schulstufen wird den Schülern über die Sitten- und
Morallehre sowie über die Familienordnung und das islamische
Verhalten in der Gesellschaft Unterricht erteilt. Die Schüler sollen
darüber hinaus in die Grundsätze der islamischen Rechts- und
Gesellschaftsordnung eingeführt werden.
I. SITTEN- UND MORALLEHRE:
1. Allgemeine Verhaltensregeln der Moslems.
2. Die islamische Verhaltensweise für die Männer.
3. Die islamische Verhaltensweise der Frauen.
Ausführliche Behandlung der obgenannten Themen.
II. FAMILIENORDNUNG:
1. Eheschließung, Ehepflichten:
a) des Ehemannes,
b) der Ehefrau.
2. Kinder in der Familie:
a) Geburt: religiös bedingte rituelle Vorschriften nach der
Geburt,zB: Azan = Gebetsruf in das Ohr des Kindes,
Namensgebung, Beschneidung.
b) Pflichten der Eltern Bezug nehmend auf den Unterhaltund
die Erziehung der Kinder. Aufklärung über das Verhalten
im Gebet. Aufklärung der Jugend vor der Pubertät mit den
Pflichten, die sie der Gemeinschaft gegenüber übernehmen.
c) Pflichten und Verhalten der Kinder ihren Eltern gegenüber.
3. Ehescheidung:
Kinderbetreuung nach der Scheidung.
4. Erbrecht.
5. Testament.
III. GESELLSCHAFTSORDNUNG:
1. Vereinbarungen, Verträge:
a) Arten der Vereinbarungen,
b) Erfüllung der Vereinbarungen.
2. Arbeit und deren Bedeutung:
a) Verdienst und Gewerbe,
b) verbotene Gewerbe,
c) Kauf und Verkauf sowie Gütererwerb im Islam,
d) Verbot des Zinsennehmens, -gebens und -vermittelns.
3. Individuum und Gesellschaft:
a) Rechte und Pflichten des Individuums der Gemeinschaft
gegenüber,
b) Rechte und Pflichten der Gemeinschaft dem Individuum
gegenüber.
IV. MERKMALE DER ISLAMISCHEN GESETZGEBUNG:
Auf Grund der genauen Befolgung des Quran und der Sunna
1. im Zivilrecht,
2. im Strafrecht,
3. im Verfassungsrecht,
4. im Völkerrecht.
V. DIE ISLAMISCHE STAATSORDNUNG:
Das Wesen des islamischen Staates.
Die Sicherheit und Freiheit und deren Grenzen.
1. Theologisch,
2. völkerrechtlich,
3. sozialrechtlich,
4. wirtschaftlich.
Die historische Schilderung des islamischen Staates und der
islamischen Völker von der Zeit Mohammads (S. A. S.) bis zur
Gegenwart. Rekapitulation des vorherigen Lehrstoffes.
DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE:
Die 15- und 16jährigen Schüler sind auf ihre Verantwortung der
Volljährigkeit vom religiösen Standpunkt aufmerksam zu machen.
Die volle Verantwortung aus religiöser Sicht, welche sie Gott und
den Mitmenschen gegenüber ab Geschlechtsreife zu tragen haben. Daher
sind mit den Schülern dieser Schulstufen die islamische Sitten- und
Morallehre, Familienordnung, Gesellschaftsordnung, die islamische
Staatsordnung und Merkmale der islamischen Gesetzgebung ausführlich
zu besprechen. Auf die Hauptquellen des Islams in dieser Hinsicht ist
hinzuweisen. Die gesellschaftlichen Aktivitäten Mohammads (S. A. S.)
und seiner vier Nachfolger sind nicht nur als religiöse Vorbilder im
engeren Sinn, sondern als Staatsmänner beispielgebend zu erklären.
11. und 12. Schulstufe (17- und 18jährige):
Die Schüler dieser Schulstufen sollen eine gründliche Kenntnis in
allen islamischen Glaubensfragen, im Aufbau der islamischen
Wissenschaft, in der Religions- und Kulturgeschichte des Islams
erhalten.
Die Interpretation verschiedener Abschnitte des Qurans sowie
ausgewählte mündliche Überlieferungen des Gesandten Gottes Mohammad
(S. A. S.), Ahadith, sind zu vermitteln.
Des weiteren sind Grundzüge einer vergleichenden Religionskunde zu
lehren.
I. GLAUBENSFRAGEN:
Ausführliche Erörterung der drei Grundprinzipien des islamischen
Glaubens:
1. Monotheismus (Tawhid),
2. Prophet und Gesandtentum, insbesondere die Finalität,
3. Rückkehr zu Gott (Moad)
Auferstehung -Abrechenschaft vor Gott - Sirat Mizan (Schafaa).
Belohnung - Bestrafung - Fürsprache des Gesandten Allahs
- Vergebung.
II. ISLAMISCHE WISSENSCHAFTEN:
1. Auf die reine Religionslehre bezogene Wissenschaft:
a) Das heilige Buch (Quran)
Offenbarung - Niederschrift und Sammlung - Aufbau - Lesung
(Tartil, Tadjwid) - Erläuterung (Tafsir);
b) Überlieferung (Sunna): was Mohammad (S.A.S.) gesagt, getan
und gebilligt hat. Inhalt und Bedeutung - Sammlung -
Wertung und Kriterien;
zu a):Die Sammlung des Qurans und die mitwirkenden
Persönlichkeiten, zB: Said Bene Sabet im Auftrage von
Abu Bakr und Osman.
zu b):Die Sammlung von Ahadith und die berühmten Sammler, wie zB:
Buchari, Moslem, Abu Daud, Termezi, Ebne Madja, Nesaie;
c) al-Idschma: der Meinungs-Konsensus der Rechtsgelehrten;
d) al-Qiyas: das Urteil auf Grund des juristischen
Analogieschlusses;
e) al-Idjtihad: sich bemühen oder Anstrengung;
f) al-Istihsan: die Abweichung von der Regel eines
Präzedenzfalles zugunsten einer anderen Regel, die sich
unter gewissen Umständen auf Grund einer größeren
rechtlichen Relevanz als notwendig erweisen kann;
g) al-Istislah: das Urteil, das nicht auf Grund eines
Präzedenzfalles ergeht, sondern öffentlichen Interesses
wegen gefällt wird;
h) al-Urf: Sitte und Brauch einer bestimmten Gesellschaft,
die sowohl in Worten wie in Taten ihren Ausdruck finden.
Die verschiedenen islamischen Rechtsschulen und deren
Begründer mit ihren differenzierten Interpretationsansichten
im großen und ganzen.
2. Auf allgemeine Wissensdisziplinen, zB: Naturwissenschaften,
Geisteswissenschaften, bezogene Entwicklung:
a) Philosophie - Aneignung des antiken Wissens,
b) Mathematik und angewandte Mathematik,
c) Astronomie,
d) Physik,
e) Chemie,
f) Medizin,
g) Geographie,
Die Namen der berühmten islamischen Wissenschaftler sind zu
den einzelnen Wissensdisziplinen und wenn möglich deren Werke
zu erwähnen.
III. ERWEITERTE RELIGIONS- UND KULTURGESCHICHTE DES ISLAMS:
In diesem Zusammenhang wird die islamische Geschichte in großen
Zügen gelehrt und interpretiert, darüber hinaus sollen einzelne
islamische Glaubensrichtungen, Philosophie und Mystik behandelt
werden.
IV. ÜBERBLICK ÜBER DIE GROSSEN NICHTISLAMISCHEN RELIGIONEN:
Die Religionen der alten Welt, das Judentum, das Christentum,
Hinduismus, Buddhismus, die Religionen Chinas, die Religionen
Japans, Naturglauben.
V. TEXTE:
Quran: erweiterte Auswahl.
Ahadith:
Reden und Briefe: eine Auswahl von Mohammad (S. A. S.), Abu Bakr
(R. A.), Omar (R. A.), Osman (R. A.), Ali (R. A.) Omar ibn
Abulaziz.
Ergänzung der arabischen Sprachkenntnisse.
Rekapitulation des gesamten Lehrstoffes.
VI. ISLAM IN EUROPA:
Die Schilderung religiöser, politischer und
allgemeingesellschaftlicher Verhältnisse in Europa während der
Offenbarung des Islams und nachher.
1. Rückblick:
a) Moslems in Andalusien,
b) Moslems im Balkan,
c) Moslems in Mitteleuropa (Österreich, Ungarn usw.).
2. Gegenwart:
Die wirtschaftlich - kulturell - sowie politisch bedingte
Konfrontion der Moslems als Studenten, Fremdarbeiter und
sonstige mit Europa und der abendländischen Kultur sowie
politische Ideologien.
DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE:
Die Schüler sollen entsprechend ihrer Vorbildung und ihrer
Auffassungsgaben zu selbständiger Verantwortung gemäß dem
islamischen Glauben veranlaßt werden. Eine Rekapitulation der
bisher angeeigneten Kenntnisse in verschiedenen Schulstufen soll auf
ein reiferes Niveau in Betracht gezogen werden.
Den Schülern dieser Schulstufen, speziell denen, die die
Reifeprüfung abzulegen haben, ist die Wegweisung zur Benützung der
islamischen Literatur und sind beim Auftauchen verschiedener
religiöser Fragen die entsprechenden Quellen genau und detailliert zu
erklähren.
Dies ist ein Service der

Österreichischen Professoren Union